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29.04.2024

Anpassungen durch ATMP-QS-RL und Mammographie-Screening

EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Der EBM wird bezüglich der Gentherapeutika bei Hämophilie und des Mammographie-Screening-Programms geändert.

Der Bewertungsausschuss (BA) hat den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst. Dabei gelten die Änderungen in Bezug auf Gentherapeutika zur Behandlung schwerer Hämophilie rückwirkend zum 1. April 2024. Die Anpassungen bezüglich des Mammographie-Screening-Programms aufgrund der Altersanhebung gilt zum 1. Juli 2024.

Gentherapeutika bei Hämophilie
Aufgrund des Inkrafttretens der Anlage IV (Gentherapeutika bei Hämophilie) der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie erfolgten Änderungen im EBM-Abschnitt 30.3.3 zum 1. April 2024.
Die Änderungen beziehen sich auf die Gebührenordnungspositionen (GOP) 30320 bis 30323 (Infusionstherapie mit Valoctocogen Roxaparvovec) und auf die GOP 30326 (Intravasale Infusionstherapie mit Etranacogen dezaparvovec 4h), die bisher regelten, dass die GOP erst nach Inkrafttreten der Anlage IV berechnungsfähig sind. Die jeweils vierte Anmerkung zu diesen fünf GOP wird rückwirkend zum 1. April gestrichen.

Mammographie-Screening-Programm
Wegen der Anhebung der Altersgrenze beim Mammographie-Screening-Programm wurde eine vierte Bestimmung im Abschnitt 1.7.3.1 im EBM beschlossen. Die darin enthaltenen GOP sind während der ab dem 1. Juli 2024 gültigen Übergangsregelung gemäß Abschnitt B III § 23b der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-Richtlinie) berechnungsfähig.